Ab dem 1. Januar 2025 ist der Verzicht auf eine eingeschränkte Revision (Opting-out) nicht mehr rückwirkend möglich, sondern nur noch für künftige Geschäftsjahre. Der Verzicht muss vor Beginn des Geschäftsjahres, ab dem er gelten soll, beim Handelsregisteramt angemeldet werden.
Siehe zu diesem Thema: Neue Merkblätter und Formulare auf unserer Internetseite sowie Praxismitteilung EHRA 2/2024.