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01. Januar 2025
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Verzicht auf die eingeschränkte Revision ab dem 1. Januar 2025

Ab dem 1. Januar 2025 ist der Verzicht auf eine eingeschränkte Revision (Opting-out) nicht mehr rückwirkend möglich, sondern nur noch für künftige Geschäftsjahre. Der Verzicht muss vor Beginn des Geschäftsjahres, ab dem er gelten soll, beim Handelsregisteramt angemeldet werden.

Siehe zu diesem Thema: Neue Merkblätter und Formulare auf unserer Internetseite sowie Praxismitteilung EHRA 2/2024.

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