Aufgrund der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Vorschriften über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses ist das Handelsregisteramt verpflichtet, eine Kopie der unterzeichneten Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres und – falls die Gesellschaft revisionspflichtig ist – des Revisionsberichts einzufordern, wenn es einen «begründeten Verdacht» auf eine nichtige Übertragung von Aktien oder Stammanteilen hat (vgl. Art. 684a und 787a OR sowie Art. 65a und 83 HRegV).
Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang (vgl. Art. 959 ff. OR). Sie muss nach Massgabe von Art. 958 Abs. 3 Satz 2 OR unterzeichnet sein. Die eingereichten Kopien der Jahresrechnung und gegebenenfalls des Revisionsberichts unterstehen nicht der Öffentlichkeit des Handelsregisters (vgl. Art. 10 lit. f HRegV). Das Handelsregisteramt behält sich vor, die Anmeldung abzuweisen, wenn innert der angesetzten Frist die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig eingereicht werden oder die eingereichten Unterlagen den Verdacht auf einen Mantelhandel bestätigen.
Eine nichtige Übertragung von Aktien oder Stammanteilen hätte unter anderem zur Folge, dass auch sämtliche späteren Beschlüsse der General- bzw. Gesellschafterversammlung ungültig sind, was wiederum zu unrichtigen Eintragungen in das Handelsregister führen kann. Das Handelsregisteramt des Kantons Bern hat daher festgelegt, dass bei jeder angemeldeten Übertragung der Gesamtheit aller Stammanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Kopie der Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls des Revisionsberichts eingefordert wird.
Um das Eintragungsverfahren zu beschleunigen und den Administrativaufwand zu minimieren, sind wir Ihnen sehr verbunden, wenn die Unterlagen nach Art. 65a Abs. 1 HRegV (Kopien der unterzeichneten Jahresrechnung und des allfälligen Revisionsberichts) in diesen Fällen unaufgefordert zusammen mit den Anmeldungsunterlagen eingereicht werden. Das Einfordern der Unterlagen in (weiteren) Verdachtsfällen bleibt selbstverständlich vorbehalten.